Geltendmachung der Garantie
Der Lieferant ist verpflichtet, Mängel am Vertragsgegenstand zu beheben, die auf Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehlern beruhen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Vertragsgegenstandes (den im Vertrag genannten Verwendungsbedingungen) entstanden sind.